Fachbeiträge

Hier finden Sie allgemeine Informationen und Checklisten zum Preisrecht, der Abrechnung öffentlicher Aufträge, Abrechnung von F&E-Projekten und weitere themenbezogene Fachinformationen.

Sollten Sie weitere Fragen rund Thema der Abrechnung öffentlicher Aufträge und Zuwendungen haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Der Standardkommentar stellt der Praxis in gewohnter Weise eine dem neuesten Stand entsprechende Bearbeitung des Preisrechts für Öffentliche Aufträge zur Verfügung.

zur Kurzinfo

Im Jahr 2015 wurde im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums gemeinsam mit Prof. Dr. Oliver Dörr das Gutachten „Die Bedeutung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ erstellt.

zur Kurzinfo

Das öffentliche Preisrecht

Für die Beschaffungsprozesse in öffentlichen Institutionen sieht der Gesetzgeber neben dem Vergaberecht das öffentliche Preisrecht vor. Dieses regelt die Ermittlung des höchstzulässigen Preises für öffentliche Aufträge. Die hierfür geltende VO PR 30/53 wurde im Jahre 1953 erlassen und bislang keinen grundlegenden Reformen unterzogen. Für öffentliche Aufträge wird über das Preisrecht die Maxime vorgegeben, Verträge zu Marktpreisen abzuschließen, wann immer diese existieren. Nur in Ausnahmefällen soll auf Preise zurückgegriffen werden, die sich an den Selbstkosten des Auftragnehmers orientieren. Diese Ausnahmetatbestände sind als erfüllt anzusehen, wenn die Preisbildung am Markt wegen fehlender wettbewerblicher Konkurrenz oder auch einer allgemeinen Mangellage bei den Gütern nicht wie gewünscht erfolgt ist.

Für die sodann einschlägigen Selbstkostenpreise muss auf die „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ – kurz LSP – zurückgegriffen werden, die der VO PR 30/53 als Anlage beigefügt sind.

Auf den Folgeseiten finden sich weitere hilfreiche Informationen zu wesentlichen Aspekten der Preisgestaltung bei öffentlichen Aufträgen. Zunächst wird die Preisbildung gemäß Preisverordnung allgemein skizziert, es folgt eine konkretere Darstellung des oben erwähnten Marktpreisvorrangs und schließlich wird das wichtige Themenfeld der Preisprüfung näher erläutert.

Zuwendungen auf Kostenbasis

Preisrechtliche Aspekte bei öffentlichen Zuwendungen

Projektförderung als Teil der öffentlichen F&E-Förderung

Dem Staat stehen zur Umsetzung der Forschungsförderung diverse Instrumente zur Verfügung. Im Rahmen der direkten Förderung werden grundlegend die institutionelle und die projektbezogene Förderung unterschieden. Die direkte institutionelle Förderung bedeutet einen langfristigen, regelmäßigen Ausgabenzuschuss an Forschungsorganisationen. Die Projektförderung wird durch staatliche Förder- oder Fachprogramme charakterisiert, unter dessen genereller Zielsetzung einzelne F&E-Vorhaben direkt gefördert werden. Die Förderung ist zeitlich befristet und erfolgt auf Antrag. Die direkte Projektförderung ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Im Gegensatz zur institutionellen Förderung schließt sie auch eine unmittelbare Förderung der Wirtschaft ein.

Wesentlich für die Förderung ist ihre inhaltliche Ausgestaltung, d.h. in welcher Form die staatliche Leistung für den Förderempfänger sichtbar wird. Die häufigste inhaltliche Ausgestaltung direkter F&E-Projektförderung stellen Zuwendungen dar. Es handelt sich dabei um zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand, u.a. an private Dritte. Sie sind zumeist als verlorene Zuschüsse ausgestaltet, d.h. nur bei Verletzung von Förderbedingungen o.Ä. kann es zu einem Rückzahlungsanspruch seitens des Fördergebers kommen. Gerade deshalb ist diese Form der Förderung bei Förderempfängern beliebt.

Zuwendungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie werden für F&E-Projekte regelmäßig dann gewährt, wenn die Durchführung der Projekte aus eigenen finanziellen Mitteln – bspw. aufgrund zu hoher Unsicherheit bzgl. des Projekterfolgs – für den Förderempfänger nicht in Betracht kommt. Der Zweck oder das Ziel der Projekte muss explizit benannt werden und ein erhebliches Bundesinteresse, welches zumeist durch Förderprogramme artikuliert wird, verfolgen. Die Leistung von Zuwendungen erfolgt freiwillig an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch seitens des Förderempfängers.

Ermittlung und Höhe einer Zuwendung

Um die Höhe einer Zuwendung zu ermitteln, gilt es zunächst die Bemessungsgrundlage zu definieren. Zwar stellen Ausgaben den Regelfall der Bemessungsgrundlage dar, allerdings werden gerade für F&E-Projekte großer oder mittelständischer Unternehmen Zuwendungen auf Kostenbasis gewährt. Die Förderempfänger haben dabei faktisch die Vorschriften des Handels- und Steuerrechts sowie die GoB zu beachten. Dabei werden Kosten als bewerteter Verbrauch von Gütern oder Dienstleistungen im Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung verstanden. Maßgeblich für die Ermittlung der Kosten sind vor allem im Bereich der F&E-Förderung des BMBF die relevanten Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für F&E-Vorhaben (NKBF 98). Grds. sind die Selbstkosten eines Vorhabens, welche bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen und durch den Förderempfänger nachgewiesen werden, zuwendungsfähig. Insb. im Bereich der Projektförderung, in dem das Ziel bzw. das Ergebnis eines Vorhabens vorgegeben ist, orientiert sich die wirtschaftliche Betriebsführung am Minimumprinzip, d.h. der Zuwendungszweck soll mit möglichst geringem Mitteleinsatz erreicht werden. Diese Wirtschaftlichkeit einer Betriebsführung gilt es dabei betriebsindividuell unter Rücksichtnahme auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu ermitteln.

Bei der Ermittlung der Selbstkosten sind die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) anzuwenden. Diese umfassen neben Definitionen von Kostenbegriffen und Normen zur Gewinnermittlung vor allem einen Katalog zu Art und Umfang zuwendungsfähiger Kostenarten sowie die (Mindest-)Gliederung der Kalkulation. Nach den LSP sind grds. sämtliche aufwandsgleiche Grundkostenarten zu berücksichtigen, die in Zusammenhang mit der Leistungserstellung stehen und nicht nach den LSP als kalkulatorische Kosten betrachtet werden. Hierunter fallen Materialkosten (Nr. 11 – 21 LSP), Personalkosten (Nr. 22 – 25 LSP), sonstige Kosten (Nr. 26 – 29 LSP) und Kostensteuern (Nr. 30 LSP). Die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten orientiert sich an allgemeinen Grundsätzen der Kostenrechnung: Im Rahmen der Vorkalkulation sind Tagespreise, bei der Nachkalkulation sind Anschaffungspreise anzusetzen. Anders als bei der Anwendung der LSP im Bereich öffentlicher Aufträge hat der Förderempfänger Skontoerträge immer zu berücksichtigen und weiterzugeben. Bezogen auf Personalkosten werden tarifliche oder angemessene vertragliche Löhne und Gehälter sowie entsprechende Sozialaufwendungen als zuwendungsfähiger Umfang angegeben. Vertriebskosten, Gewerbeertragsteuer und Kosten freier F&E werden jedoch nicht anerkannt.

Neben diesen aufwandsgleichen Kosten sehen die LSP auch die Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten vor. Dies sind kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen, Wagniskosten, Unternehmerlohn und Gewinn. Die drei letztgenannten kalkulatorischen Kostenarten sind jedoch explizit nicht zuwendungsfähig. Die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung hat unabhängig von handels- oder steuerbilanziellen Wertansätzen zu erfolgen. Es muss linear zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten abgeschrieben werden. Die kalkulatorischen Zinsen werden ungeachtet der tatsächlichen Kapitalstruktur und Fremdkapitalkosten berücksichtigt. Das betriebsnotwendige Kapital als Bemessungsgrundlage der kalkulatorischen Zinsen ergibt sich aus der Summe des betriebsnotwendigen Anlage- und Umlaufvermögens vermindert um das Abzugskapital. Es wird nach Nr. 45 LSP zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Der Zinshöchstsatz beträgt nach Nr. 43 LSP i.V.m. VO PR Nr. 4/74 6,5% bzw. im Geltungsbereich der NKBF 98 nur 6%. Die so ermittelten kalkulatorischen Zinsen können im Geltungsbereich der NKBF 98 nach Nr. 4.1 NKBF 98 nur vorhabenanteilig berücksichtigt werden.

Die ermittelten zuwendungsfähigen Kostenarten sind möglichst direkt, d.h. ohne Schlüsselung, auf Kostenstellen, als Einzelkosten zu verteilen. Ist dies nicht möglich, sind die übrigen Kosten als Gemeinkosten mittels adäquater Schlüssel den verschiedenen Kostenstellen zuzurechnen. Eine Kostenstellengliederung ergibt sich indirekt aus der einzuhaltenden Mindestgliederung der Kalkulation nach Nr. 10 LSP. Danach empfiehlt sich eine Einteilung in Material-, Eigenfertigungs-, Fremdfertigungs- und Verwaltungskostenstellen. Für die Kalkulation von Zuwendungen kann der Zuwendungsgeber die genaue Gliederung unter Beachtung der Mindestgliederung nach Nr. 10 LSP vorgeben. Solch eine Vorgabe macht bspw. das BMBF in seinem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen – Kostenbasis (AZK 4).

Für die Kalkulation der Selbstkosten sind nun die Kosten im Rahmen einer Kostenträgerrechnung dem zu fördernden F&E-Vorhaben zuzuordnen. Hierbei kommen grds. das Zuschlags- und das Divisionsverfahren sowie Mischformen in Betracht. Gerade F&E-Vorhaben mit ihren individuellen und heterogenen Kostenstrukturen werden regelmäßig über klassische Zuschlagskalkulationen abgerechnet. Im Fall der Gliederung nach AZK 4 werden Gemeinkosten lediglich auf Material- und Eigenfertigungseinzelkosten verrechnet. Zudem können Verwaltungsgemeinkosten auf die Summe der unmittelbaren Vorhabenkosten zugeschlagen werden.

Neben dieser ausführlichen Kalkulation erlauben die Nebenbestimmungen auch die pauschale Ermittlung der Kosten als Bezugsbasis der Höhe einer Zuwendung. Diese Abrechnungsmethode hat der Förderempfänger zu beantragen. Hierbei werden lediglich folgende Einzelkosten angesetzt: Materialkosten, Kosten für Fremdleistungen, Reisekosten, Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen und Personalkosten. Dabei werden die Personalkosten aus den steuerpflichtigen Jahresbruttolöhnen abzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und möglicher Boni berechnet. Aus diesem Betrag ist mittels Division durch die tatsächlich geleisteten oder vertraglich vereinbarten Jahresstunden ein Stundensatz zu bilden. Dieser Satz ist wiederum mit den durch konkrete Aufschreibung nachzuweisenden, für das Vorhaben geleisteten Stunden zu multiplizieren. Sämtliche weiteren Kosten werden über einen pauschalen Zuschlagssatz von aktuell 120% auf die Personaleinzelkosten abgegolten.

Im Rahmen der Antragstellung hat das Unternehmen die voraussichtlichen Selbstkosten seines F&E-Vorhabens in einer Vorkalkulation darzustellen. Die Höhe der Kosten basiert dabei zwar auf Werten aus der Vergangenheit, jedoch sollen voraussehbare Entwicklungen Berücksichtigung finden. Die Vorkalkulation ist somit mit Unsicherheiten behaftet. Diese Unsicherheit betrifft jedoch hauptsächlich den Antragsteller, da die Vorkalkulation als Höchstbetrag verbindlich ist. Lediglich innerhalb dieses Gesamthöchstbetrages sind Abweichungen in Einzelpositionen möglich. Erhebliche Abweichungen (>20%) bedürfen der Zustimmung des Zuwendungsgebers. Letztlich maßgeblich für die Bestimmung der Höhe der Zuwendung aus den Selbstkosten eines Vorhabens ist sodann die Förderquote, welche durch die relevante Förderrichtlinie oder den Zuwendungsgeber bestimmt wird und zwingend im Zuwendungsbescheid zu nennen ist. Nach den Grundsätzen des BMBF und BMWi wird bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft regelmäßig eine Eigenbeteiligung von mindestens 50% gefordert. KMU können u.U. einen höheren Förderanteil erhalten.

Prüfung der Zuwendungen

Bei der Kostenkontrolle erfolgt zunächst regelmäßig eine stichprobenartige Prüfung durch den Projektträger. Nach Ermessen des Projektträgers oder durch automatische Anweisung im Projektförder-Informationssystem wird das Vorhaben einer vertieften Prüfung unterzogen. Im Bereich der Zuwendungen auf Kostenbasis bedeutet dies gerade für Unternehmen, dass eine tiefgehende Prüfung durch die Preisüberwachungsstellen (PÜ) der Bundesländer avisiert wird. Abhängig vom Forschungsschwerpunkt liegt der Anteil der weitergeleiteten Prüfungen zwischen 10% und 40%. Auswahlkriterien für eine Prüfung sind das Fördervolumen, die Bedingungen des Forschungsprogramms (wirtschafts- oder forschungsnah), die Unternehmensgröße, die Prüfungshäufigkeit bei einzelnen Förderempfängern, Beanstandungen aus vorherigen Prüfungen und Abweichungen von der Vorkalkulation. Neben dieser vertieften Kostenkontrolle durch die PÜs finden regelmäßig auch vertiefte Prüfungen durch die Projektträger vor Ort beim Förderempfänger statt.

Kommentar: Ebisch/Gottschalk

Einen besonderen Forschungsschwerpunkt von Prof. Dr. Andreas Hoffjan bilden die Kalkulationsgrundsätze bei öffentlichen Aufträgen. Basis dafür ist der gemeinsam mit den Juristen Hans-Peter Müller herausgegebenen Leitkommentar für das öffentliche Preisrecht Ebisch/Gottschalk „Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen.“ Der Kommentar erläutert die für das Preisrecht maßgeblichen Vorschriften: VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, kurz LSP. Das Standardwerk bietet den betroffenen Akteuren Sicherheit bei zahlreichen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Eingebettet in die Kommentierung ist die aktuelle Rechtsprechung, u.a. zur Abgrenzung von Preisrecht und kommunalem Abgabenrecht. Des Weiteren ist die Überarbeitung der Ressortvereinbarung über vertragliche Preisprüfrechte zwischen dem Bundeswirtschafts- und dem Bundesverteidigungsministerium abgedruckt.  Die LSP-Kommentare stellen wegen der veränderten wirtschaftlichen Strukturen stärker den Dienstleistungsbereich und Langfrist-Aufträge in den Fokus. Ferner findet sich ein  aktualisierter Anhang mit einschlägigen Gesetzen und Verordnungen.

Die 10. Auflage des Werkes ist seit 2024 erhältlich.

BMWi-Gutachten: Die Bedeutung der  Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Kurzversion der Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Prof. Dr. Oliver Dörr / Prof. Dr. Andreas Hoffjan

Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (im folgenden: PreisVO) ist ein ordnungsrechtliches Instrument des Wirtschaftsaufsichtsrechts der Nachkriegszeit. Sie wurde im November 1953 erlassen und beruht auf dem Preisgesetz von 1948, das noch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes vom Wirtschaftsrat für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (sog. Bizone) erlassen worden war. Die PreisVO soll im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für eine marktwirt-schaftliche Preisbildung unter Wettbewerbs-bedingungen sorgen und greift zu diesem Zweck in die freie Preisbildung zwischen Anbieter und Nachfrager ein, indem sie verschiedene Grundsätze der Preisbildung und -berechnung aufstellt, die von Auftraggeber und -nehmer beim Abschluss des Beschaffungsvertrages zu beachten sind.Die vorliegende Studie untersucht im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die gegenwärtige Bedeutung der PreisVO unter ökonomischen und rechtlichen Gesichtspunkten. Es soll eine Standortbestimmung der Verordnung unter Betrachtung von Notwendigkeit, Sinn und Zweck hoheitlicher preisrechtlicher Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge erfolgen. Dabei stehen aus betriebswirtschaftlich-empirischer Perspektive der tatsächliche Anwendungsbereich und die Praxisrelevanz der Verordnung auf dem Prüfstand, während aus juristischer Sicht vor allem die Entwicklung in den Bereichen des Vergaberechts, des Beihilfe- und Kartellrechts und ihre Auswirkungen auf die Bedeutung des PreisVO zu betrachten sind. Abgerundet wird die Untersuchung zum einen durch einen Ausblick auf die Bürokratiekosten durch die Anwendung der PreisVO sowie auf die Preisrechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten. Sie mündet in eine disziplinübergreifende Gesamtbetrachtung zur Notwendigkeit der PreisVO unter den heutigen ökonomischen und juristischen Rahmenbedingungen und zeigt mögliche Veränderungen des geltenden Rechts auf. Die wesentlichen Ergebnisse der Studie sind nachstehend in Thesenform zusammengefasst:

  • Die PreisVO erfüllt weiterhin den Zweck des Vorrangs der marktwirtschaftlichen Preisbildung, leistet unter den heutigen Rahmenbedingungen zum originären Normzweck – der Aufrechterhaltung des Preisstandes – nur noch einen geringeren Beitrag.
  • Gleichwohl kann aus volkswirtschaftlicher Perspektive die zuweilen geringe Rationalität des öffentlichen Auftraggebers eine hoheitliche preisrechtliche Vorgabe einschließlich einer neutralen Prüfungsbehörde als externes Kontrollorgan rechtfertigen.
  • Die PreisVO wird infolge der geringen Kenntnisse einiger öffentliche Auftraggeber oftmals nicht beim Beschaffungsprozess beachtet.
  • Praxisrelevanz entfaltet das Preisrecht wenn Ausschreibungen nicht zu mehreren Geboten führen oder wenn unmittelbare Vergaben stattfinden. Die größte Bedeutung erlangt es bei Forschungs- und Verteidigungsaufträgen sowie institutionell auf Bundesebene.
  • Bei der konkreten Ausgestaltung des Preisrechts sind Feinjustierungen vorzunehmen. Die Verbesserungspotentiale betreffen den Mittelstand, Dienstleistungsaufträge, alternative Beschaffungskonzepte, die Übernahme von HGB-Wertansätzen, die Marktpreisdefinition sowie die Organisation der Preisprüfung.
  • Die PreisVO verursacht einen moderaten Bürokratieaufwand, vornehmlich durch die Selbstkostenpreisberechnung und die Grundsatzprüfung. Dieser würde nicht durch eine Abschaffung reduziert, individuelle Vereinbarungen bedingen dann erhöhte Transak-tionskosten.
  • Neben ihrem historischen Regelungszweck erfüllt die PreisVO infolge ihrer Inbezugnahme durch andere Teile der Rechtsordnung eine objektive Referenz- und Sicherungsfunktion, die im Falle einer Aufhebung der Verordnung nach gegenwärtiger Rechtslage unbesetzt bliebe.
  • Trotz eines identischen Bezugspunkts ihrer Regelungen stehen das Preisbildungsrecht und das Vergaberecht i.e.S. als selbständige Rechtsregime inhaltlich überschneidungsfrei nebeneinander. Sie enthalten gegenseitige Bezugnahmen aufeinander, die allerdings regelungstechnisch und inhaltlich unklar sind.
  • Die PreisVO verstößt weder gegen das EU-Beihilferecht, noch werden ihre wesentlichen Funktionen durch dieses erfüllt.
  • Die wesentlichen Funktionen der PreisVO können nicht insgesamt durch das deutsche Kartellrecht erfüllt werden, zumal sie ohnehin nur auf marktbeherrschende Anbieter anwendbar sind. Weiter finden die speziellen Entgeltregelungen des GWB nur auf die Energie- und Wasserwirtschaft Anwendung und bleiben in puncto Klarheit und Vorhersehbarkeit hinter den Regeln der LSP zurück. Die Gewährleistung der Selbstkostenpreise durch die PreisVO kann theoretisch mit dem allgemeinen Verbot des Ausbeutungsmissbrauchs (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB) in Konflikt geraten.
  • Die PreisVO ist in ihrer gegenwärtigen Gestalt sowohl mit deutschem Verfassungsrecht als auch mit europäischem Unionsrecht vereinbar. Der in der neuen EU-Vergaberechtlinie 2014/24/EU enthaltene, ausdrückliche Vorbehalt zugunsten des nationalen Preisrechts der Mitgliedstaaten macht deutlich, dass dieses vom harmonisierten Vergaberecht nicht erfasst – und somit auch regelungssystematisch zu unterscheiden – ist.
  • Auch wenn das Preisbildungsrecht weiterhin einen legitimen Regelungsgegenstand des deutschen öffentlichen Wirtschaftsrechts bildet, ist das Rechtsregime der PreisVO weder durch Verfassungs- noch durch EU-Recht geboten und steht damit zur Disposition des deutschen Gesetz- und Verordnungsgebers, der hierüber nach Maßgabe der politischen Willensbildung entscheiden kann.
  • Sollte letztere für eine grundsätzliche Beibehaltung des Preisbildungsrechts ausfallen, so empfehlen sich eine Reihe von Veränderungen in bezug auf seine grundsätzliche Regelungsstruktur und seine Verknüpfung mit dem Vergaberecht i.e.S. Hinsichtlich letzterer sollte vor allem die Bedeutung des Beachtensgebots in § 2 Abs. 4 VOL/A, § 2 EG Abs. 4 VOL/A, § 10 Abs. 5 VSVgV sowie der Auftragsbegriff des Preisbildungs-rechts klargestellt werden. Eine Ausdehnung des Preisbildungsrechts auf öffentlich finanzierte, aber privatrechtlich organisierte Auftraggeber entspräche seinem originären Regelungszweck.
  • Sollte ein autonomes Preisbildungsrechts beibehalten werden, empfehlen sich u.a. folgende inhaltlichen Modernisierungen:
    • Für die Kalkulation der Selbstkostenpreise von KMU sind größenabhängige Vereinfachungen vorzusehen.
    • Die Marktpreisbildung muss bei Ausschreibungen und Vorliegen echter Konkurrenzangebote erleichtert werden. 
    • Die Preisprüfung orientiert sich an verbindlichen Prüfungsstandards sowie -fristen und richtet mit einer zentralen Schiedsstelle eine zweite Instanz ein.
    • Für Dienstleistungsaufträge werden spezielle Kalkulationsschemata anerkannt.
    • LSP-Kostenpositionen werden stärker in Höhe der handelsrechtlichen Ansätze übernommen, insb. bei den Pensionsrückstellungen.
    • Bei wesentlichen Unterauftragnehmeranteilen (>80%) ist die VO PR 30/53 verpflichtend anzuwenden.

„Wesentliche Positionen des BDI zum Preisrecht"
Auf die Verordnung zum Preisrecht für öffentliche Aufträge kann nicht verzichtet werden. Zu diesem Ergebnis kommt der BDI nach einer gründlichen, industrieweiten Umfrage bei seinen Mitgliedern. Allerdings hält er auch einige Anpassungen des Regelwerks für ratsam.

Im Zuge der Diskussion über Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen hat der BDI am 24.01.2014 nach gründlichen, industrieweiten Abstimmungen eine ausführliche Stellungnahme zum Preisrecht vorgelegt.

Der BDI hält das Preisrecht in Gestalt der VO PR 30/53 und der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) im Sinne einer fachkundigen und unabhängigen Prüfung der Angemessenheit der Preise bei öffentlichen Aufträgen sowohl im Interesse der öffentlichen Auftraggeber als auch der anbietenden Wirtschaft weiterhin für unverzichtbar. In vielen Bereichen der öffentlichen Beschaffung kommt dem Preisrecht nach wie vor die wichtige Aufgabe zu, marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens durchzusetzen.
Im Zuge der Diskussion über Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen hat der BDI am 24.01.2014 nach gründlichen, industrieweiten Abstimmungen eine ausführliche Stellungnahme zum Preisrecht vorgelegt.

Empfohlene Anpassungen:

Klarere Definition und Detaillierung der Prüfungsanforderungen zwecks Vermeidung unterschiedlicher Interpretationen des Preisrechts (ähnlich dem Prüfungskatalog der Wirtschaftsprüfer, ggf. unter Aktualisierung der preisrechtlichen Durchführungsbestimmungen in Abstimmung mit der Industrie)
Überprüfung/Anpassung einzelner Regelungen vor dem Hintergrund von Veränderungen wie dem Wandel der Märkte und Angebotsgestaltungen, der Globalisierung der Aufträge und der zu beobachtenden Reduzierung der Mitarbeiter der Preisbehörden, und zwar unter folgenden Aspekten:
Klarstellungen zur Stärkung der Kalkulations- und Rechtssicherheit, insbesondere im Bereich der Preisbildung und Preisprüfung
Maßnahmen zur Senkung des Aufwands bei der Preisbildung und Preisprüfung wie z.B. Einführung von Fristen für die Preisprüfung
sachgerechte Anwendung bzw. Optimierung der VO PR 30/53 inkl. der LSP: nachdrückliches Votum für die weitere Beibehaltung der hoheitlichen Preisprüfung, allerdings verbunden mit Optimierungen wie verbesserte Rechtsaufsicht durch eine übergeordnete Institution und Einführung von Schwellenwerten für die Durchführung der Preisprüfung
spezielle Aspekte zum „allgemeinen Unternehmerwagnis“
internationale Aspekte
Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Preisrechts ist aus Industriesicht ferner wesentlich, dass zwecks ausgeglichener Risikoverteilung eine ausgewogene Vertragsgestaltung zwingend sein sollte. Schließlich sollten zur Erreichung auskömmlicher Verträge auch Gewinnvereinbarungen die einzelvertraglichen Risiken der Leistungserstellung entsprechend würdigen und nicht pauschal gedeckelt werden.“

Siehe:
https://bdi.eu/media/themenfelder/wettbewerb/downloads/2014-01-14_BDI-Stellungnahme_Preisrecht.pdf 

Herr Dr. Greiffenhagen (†) (zuletzt Herausgeber des zweiten Standardwerks zum Preisrecht „Michaelis/Rhösa: Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen”) hat seine Programmatischen Überlegungen zu einer möglichen Reform der Preisverordnung für öffentliche Aufträge beim Bundesverband der Preisprüfer und Wirtschaftssachverständigen (BVdPW) veröffentlicht.

Nachfolgend die Leitsätze aus diesen Programmatischen Überlegungen:

  • Die Preisverordnung ist notwendig. Sie dient dem Ziel der Aufrechterhaltung des Preisstandes gleich Stabilität des Preisniveaus. Dieses Ziel ist durch das Bundesverfassungsgericht sanktioniert worden sowie im Grundgesetz und im Europarecht festgeschrieben.
  • Zur Aufrechterhaltung des Preisstandes bedarf es der Preisprüfer. Diese müssen als Neutrale tätig, in gehöriger Anzahl vorhanden, in ihren Befugnissen nicht eingeschränkt und von Weisungen unabhängig organisiert sein.
  • Die Rechtsgrundlage für eine Änderungsverordnung ist vorhanden.
  • Eine Erstreckung der VO PR Nr. 30/53 auf nicht-erwerbswirtschaftlich tätige Unternehmen des Privatrechts als Auftraggeber ist möglich.
  • Eine Erstreckung der VO PR Nr. 30/53 auf wesentliche mittelbare Leistungen ist möglich.
  • Eine Erstreckung der VO PR Nr. 30/53 auf internationale Auftraggeber ist grundsätzlich möglich.
  • Die Schaffung eines „Wettbewerbspreises” ist überflüssig. Ein solcher Preistyp ist durch § 4 VO abgedeckt.
  • Für freiberufliche Tätigkeiten sollte ein „Festpreis” geschaffen werden.
  • Einzelheiten für Dienstleistungen und für kleine und mittlere Unternehmen bedürfen keiner Änderung der LSP, sondern können in Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Diese müssen von Ländern und Gemeinden übernommen werden.
  • Das Problem der Pensionsrückstellungen bedarf keiner Änderung im LSP-Bereich.

Das BDEW hat seine Mitgliedsunternehmen zum Presirechts-Gutachten der Herren Prof. Dörr und Prof. Hoffjan befragt und die Ergebnisse in einer Stellungnahme festgehalten. Die Meinungen des BDEW lauten u.a. wie folgt:

  • Die VO PR 30/53 ist ein bewährtes Rechtsinstrument und sollte daher fortbestehen. Andere Rechtsregime sind nicht imstande, die Funktionen des Preisrechts mit abzudecken bzw. zu kompensieren.
  • Die Ziele „Marktpreisvorrang“ sowie „Preisstandswahrung“ werden vom BDEW positiv beurteilt. Es sollte klargestellt werden, dass der in einem Ausschreibungsverfahren nach dem Vergaberecht erzielte Preis die Vermutung für sich hat, ein Marktpreis zu sein. Diese Vermutung sollte jedenfalls dann eingreifen, wenn der Preis im konkreten Vergabeverfahren mit mehr als 50% bei der Bewertung der eingehenden Angebote berücksichtigt wird.
  • § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB stellt seit der letzten Gesetzesnovelle bei der Beurteilung von Wasserpreisen (auch) auf die Kosten ab, die bei rationeller Betriebsführung anfallen. Hier könnte sich das öffentliche Preisrecht anbieten als eine Methode der Selbstkostenkalkulation, bei deren Einhaltung von einer rationellen Betriebsführung ausgegangen werden kann, ähnlich wie die Verwaltungsgerichte auch im Kommunalabgabenrecht die Erforderlichkeit der Kosten grundsätzlich annehmen, wenn sie als Selbstkosten nach der Preisverordnung anzuerkennen sind.
  • Die Entwicklung von etwaigen Prüfungsstandards oder auch die Einführung von Bagatellgrenzen werden – gerade für die Wasserwirtschaft – als weniger relevante Punkte erachtet.

Gibt es womöglich ein neues Preisrecht?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) äußert sich zum Gutachten von Prof. Dörr und Prof. Hoffjan wie folgt:
„Die Gutachter zeigen Defizite bei der Rechtsklarheit sowie der praktischen Anwendung und Beachtung der PreisVO auf und geben Hinweise zu möglichem Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf. Außerdem verweist das Gutachten auf die Referenzfunktion des Preisrechtes vor allem im europäischen Beihilferecht, dem kommunalen Abgaberecht (Gebührenberechnung bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen) sowie im Zuwendungsbereich (Gewährung von Zuwendungen auf Kostenbasis).
Gleichwohl stellen die Gutachter klar, dass die PreisVO rechtlich nicht zwingend fortbestehen muss, sondern im Rahmen der politischen Willensbildung auch zur Disposition gestellt werden könnte.”

Derzeit erfolgt ein vom BMWi gesteuerter Abstimmungsprozess zu etwaigen Modernisierungen der VO PR 30/53, welcher etwa Anfang 2017 beendet sein soll. Gespräche wurden/werden geführt mit:

  • anderen Bundesministerien (BMVg, BMF, BMBF, BMI)
  • Landeswirtschaftsministerien
  • der Preisprüferschaft
  • Bundesverband der Preisprüfer und Wirtschaftssachverständigen e.V. (BVdPW)
  • Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
  • kommunalen Verbänden
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